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Florian Küppers und Sebastian Bienefeld
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Erklärung:
Mit dem Urteil (312 O 85/98) vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landesgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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Mit dem Urteil (312 O 85/98) vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landesgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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Rechte der Urheber:
Fällt ein Werk unter den Schutz des Urheberrechts, ergeben sich folgende Rechtswirkungen:
- § 11 UrhG
Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes.
Urheberpersönlichkeitsrechte:
Dieser Schutz des Urhebers wird durch konkrete Gesetze umgesetzt. [...]
Diese bestimmen den engeren Beziehungszusammenhang zwischen dem Schöpfer und seinem Werk. Dazu zählen im engeren Sinne
- § 12 UrhG
das Veröffentlichungsrecht
- § 13 UrhG
das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft und Recht auf Urhebernennung
- § 14 UrhG
das Recht gegen Entstellung des Werkes
- § 25 UrhG
das Recht auf Zugang zum Werk
- § 42 UrhG
das Rückrufsrecht
- § 29 UrhG
der Grundsatz der Unübertragbarkeit
(Zentek, Sabine: "Ein Handbuch für Recht in Kunst und Design"; © 1998 by avedition, Stuttgart)
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